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Pflichtangaben auf eigener Homepage

Zum Jahreswechsel 2003 ist das Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) in Kraft getreten. Damit verbunden waren Änderungen im Teledienstegesetz (TDG). Auch Architekten sind nun dazu verpflichtet, bestimmte Informationen in ihr Internet-Informationssystem zu integrieren.

Nach § 5 TDG sind Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste bestimmten Informationspflichten unterworfen. Als Diensteanbieter gelten dabei alle natürlichen oder juristischen Personen, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereit halten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Nach Auskunft des Bundeswirtschaftsministeriums unterliegen auch Architekten, die auf einer eigenen Homepage über ihr Leistungsangebot informieren, den Hinweispflichten aus § 5 TDG. Im Einzelnen sind von Diensteanbietern für geschäftsmäßige Teledienste mindestens die nachfolgenden Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. Name und Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich die Angabe des Vertretungsberechtigten,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglicht, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (E-Mail-Adresse),
  3. Bei einer juristischen Person die Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters, in dem sie eingetragen ist sowie die entsprechende Registernummer,
  4. Die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört, z. B. Architektenkammer NW
  5. Die gesetzliche Berufsbezeichnung (Architekt / Innenarchitekt / Landschaftsarchitekt / Stadtplaner) und der Staat bzw. das Bundesland, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde.
  6. Die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und eine Angabe dazu, wie diese zugänglich sind: Baukammerngesetz NRW, kurz: BauKaG NRW, sowie die Satzung der Architektenkammer NRW; erreichbar durch einen Link auf die entsprechenden Internetseiten der Architektenkammer NW (zu finden unter www.aknw.de/mitglieder/berufspraxis/gesetze-verordnungen/index.htm).
  7. In Fällen, in denen der Diensteanbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Angabe dieser Nummer.

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die genannten Informationspflichten können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden (§ 12 TDG). Wir bitten die Kammermitglieder, die eine Homepage unterhalten, die obigen Informationen auf ihrer Internetseite bereitzuhalten.